Die HU-Fristen

Auszug aus der Anlage VIII StVZO

In der folgenden Tabelle haben wir Ihnen einen kleinen Auszug aus der umfangreichen Übersicht der HU-Fristen zusammengestellt.

Fahrzeugart Beschreibung zeitl. Abstand zwischen den Untersuchungen
Krafträder 24 Monate
Pkw nach der ersten Zulassung 36 Monate
  danach 24 Monate
Wohnmobile mit einem zulässigen Gesamtgewicht (zGG) bis 3,5 t nach der ersten Zulassung 36 Monate
danach 24 Monate
Wohnmobile mit einem zGG über 3,5 t bis 7,5 t in den ersten 72 Monaten nach der ersten Zulassung 24 Monate
danach 12 Monate
Wohnmobile mit einem zGG über 7,5 t 12 Monate
Anhänger mit einem zGG bis 0,75 t oder ohne eigene Bremsanlage, nach der ersten Zulassung 36 Monate
danach 24 Monate
Anhänger die entsprechend § 58 StVZO für eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h gekennzeichnet sind oder einem zGG über 0,75 t bis 3,5 t 24 Monate
Anhänger mit einem zGG von mehr als 3,5 t 12 Monate
Werden untersuchungspflichtige Fahrzeuge ohne Gestellung eines Fahrers gewerbsmäßig vermietet, ohne dass sie für den Mieter zugelassen sind, beträgt die Frist für die Hauptuntersuchung in allen Fällen 12 Monate; davon ausgenommen beträgt die Frist für die Hauptuntersuchung an Personenkraftwagen 24 Monate, wenn diese für eine Mindestdauer von 36 Monaten von einem Mieter gemietet werden.
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